Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich, Hebamme Valeria Bisaccia, verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
Hebammenbehandlungsvertrag und AGBs
Im Folgenden wird der Behandlungsvertrag zwischen den Teamhebammen der Hebammenpraxis „Geburtshaus Juno“ (betrieben von der „Geburtshaus Juno OG“), nachfolgend „Hebammenpraxis“ und der Klientin vereinbart.
Das Honorar für die einzelnen Hebammenleistungen beträgt (Stand 16.6.25):
Erstgespräch für Geburtsanmeldung |
€ 50/30min, € 80/60min |
Hebammenberatungsgespräch im Mutter-Kind-Pass |
€ 67,00 |
Schwangerenvorsorge in der Gruppe im Geburtshaus |
€ 30,00 |
Einzeltermin im Geburtshaus Geburtsplanungsgespräch ca. SSW 35-37 |
€ 50,00/30min, € 80,00/60min |
Telemedizinische Beratung (online via Zoom) pro Stunde |
€ 80,00 |
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Geburtsvorbereitungskurs (mit Begleitperson) in der Gruppe mit Eva |
€ 280€ |
Einzel/Paargeburtsvorbereitung (pro Stunde) |
€ 80-100 je nach Hebamme |
Rückbildungskurs in der Gruppe (6 Einheiten à 60min) bei Eva |
€ 120,00 |
Akupunktur in der Gruppe (pro Behandlung)
|
€ 22,00 |
Geburt im Geburtshaus inkl. Rufbereitschaft |
€ 2100,00 |
Aufenthalt im Geburtshaus (länger als 4h nach der Geburt) = "Entlassungspauschale" wegen Mehraufwand |
€ 150,00 |
Hausbesuch in der Schwangerschaft/ im Wochenbett |
€ 90-120,00 je nach Hebamme |
Fahrtkosten (pro Kilometer)* |
€ 0,50-0,80 je nach Hebamme |
Material- und Infopauschale bei Wochenbettbetreuung** von Eva |
€ 20,00 |
Sonn- und Feiertagszuschlag
|
€ 20,00 |
Still- und Babygruppe „ButziTreff“ (pro Termin) mit Eva |
€ 7,00 |
Beikost-Crashkurs (online, 2h) |
€ 40,00 |
Still-, Trage-, Stoffwindelberatung im Geburtshaus (Einzeltermin) |
€ 80,00 |
Kurse sind zur Gänze im Voraus zu bezahlen, die Anmeldung erfolgt über einen gesonderten Vertrag. Auch die Geburt im Geburtshaus oder Geburtsbegleitung ins Krankenhaus wird über einen zusätzlichen Vertrag vereinbart.
*Zum Kilometergeld: Über die günstigste Anfahrt zum Hausbesuch entscheidet die Hebamme, da die kürzeste Strecke nicht immer die schnellste ist. Bei mehreren Hausbesuchen hintereinander werden die Gesamt-Kilometer der Fahrt auf alle besuchten Familien aufgeteilt (wie im Gesamtvertrag mit den Krankenkassen vorgesehen). So können sich in der Abrechnung unterschiedliche Kilometergeld-Beträge je nach Besuchstag ergeben.
**In der Material- und Infopauschale, die bei jeder Wochenbettbetreuung einmalig verrechnet wird, ist die Beantwortung diverser Fragen zu Stillen, Babypflege etc. in den ersten Monaten enthalten, für die die Hebamme auch nach dem Ende der Wochenbettbetreuung zur Verfügung steht.
Kostenrückerstattung der Krankenkassen:
Für Betreuung in den ersten 8 Wochen nach der Geburt kann die Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht werden, die einen Teil der Kosten (80% des Kassentarifes, ca. 40€ pro Besuch) rückerstattet.
Seit 2023 hat jede Schwangere Anspruch auf einen Hebammentermin ab der 32. Woche und bekommt die Kosten zum Teil rückerstattet (ca. 25€ pro Ordinationstermin und ca. 40€ pro Hausbesuch). Wenn eine Geburtshausgeburt geplant ist, bekommen Sie für 8 Hebammentermine ab der 22. Woche (mit Begründung evtl. ab der 12. Woche) die Kosten teilweise rückerstattet, bei einer geplanten ambulanten Geburt im Krankenhaus für 2 Termine.
Das Beratungsgespräch zwischen 18. und 22. SSW wird von der Krankenkasse komplett erstattet.
Für die Geburt im Geburtshaus erstattet die Krankenkasse normalerweise 520€ zurück.
Die aktuellen Tarife der österreichischen Krankenkassen finden sich unter http://www.hebammen.at/eltern/kosten/
Alle anderen Leistungen sind privat zu bezahlen, können jedoch bei manchen privaten Krankenversicherungen eingereicht werden.
- laut Tätigkeitsrahmen gemäß § 2 HebG
- Ablauf, Ausmaß und Grenzen der Hebammenbetreuung
- Empfohlene Untersuchungen der Hebammen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
- ihr Leistungsangebot
Bei erkennbaren Regelwidrigkeiten und Abweichungen im physiologischen Verlauf oder bei anamnestischen Besonderheiten bei der Mutter oder beim Kind wird an eine/n Arzt/Ärztin oder an die Klinik verwiesen. Die Folgeleistung liegt in der Verantwortung der Klientin.
- Gesundheitsförderndes und präventives Verhalten
- Mitteilung an die Hebammenpraxis über besondere Befunde oder Komplikationen im Schwangerschaftsverlauf
- Auskünfte über eventuelle Sorgen und Probleme sowie ungünstige Begleitumstände in
Zusammenhang mit der Schwangerschaft
- Bei gebuchter Wochenbettbetreuung zeitnahe Mitteilung (am selben Tag) über die erfolgte Geburt an die Hebamme sowie über die geplante Entlassung, damit die zeitliche Planung der Hausbesuche erleichtert wird
- Information der Hebammenpraxis vor einem vereinbarten Termin, falls ein Mitglied des Haushalts an einer ansteckenden Krankheit leidet
Die Hebammen sind aufgrund des Hebammengesetzes zur Verschwiegenheit nach außen verpflichtet und behandeln alle gesundheits- und personenbezogenen Daten vertraulich. Unter den Teamhebammen besteht keine Verschwiegenheitspflicht, da die Daten der Klientin für alle betreuenden Hebammen zugänglich sein müssen, um die Qualität der Betreuung zu gewährleisten. Die Daten der Klientin werden entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Erklärung verarbeitet und gespeichert. Sie finden die Datenschutzbestimmungen der Hebammenpraxis unter der Internetadresse www.geburtshaus-juno.at .
Bei einer Kontaktaufnahme per Mail, telefonisch oder über Social Media wie Facebook, Messenger, WhatsApp, Signal etc. werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage gespeichert. Die elektronische Kommunikation kann Sicherheitslücken aufweisen und bedarf Ihrer Einwilligung, da ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter nicht möglich ist.
Die Klientin stimmt hiermit zu, dass ihre persönlichen Daten von der Hebammenpraxis verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Gemäß Art. 13-15 DSGVO besteht für die Hebammenpraxis die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag der Klientin kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden. Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht der Klientin eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist die Österreichische Datenschutzbehörde.
Eine 24h-Rufbereitschaft der Hebammenpraxis besteht nur bei geplanter Geburt im Geburtshaus oder bei geplanter Geburtsbegleitung ins Krankenhaus ab SSW 37+0. Ist die Hebammenpraxis nicht erreichbar und schätzt die Klientin ihr Problem als akut ein, muss sie sich an ihren Arzt/Ärztin oder ein Krankenhaus wenden.
Mit untenstehender Unterschrift bestätigt die Klientin, die erfolgte Aufklärung hinreichend verstanden zu haben. Die Klientin bestätigt weiters, dass sie den gegenständlichen Behandlungsvertrag gelesen hat und sie auch die Möglichkeit hatte, zusätzlich Fragen zu stellen. Auch bestätigt die Klientin mit untenstehender Unterschrift den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hebammenpraxis zugestimmt zu haben, sodass diese somit zum Bestandteil des gegenständlichen Behandlungsvertrages geworden sind.
Die gegenständliche Behandlung erfolgt ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Klientin zur Kenntnis gebracht worden sind. Diese sind dem Vertrag beigelegt.
Ohne Vereinbarung der Zahlungsbedingungen für die Zusatzleistungen wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. Das Honorar ist binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung auf das Konto der Geburtshaus Juno OG zu überweisen.
Bei Zahlungsverzug fallen zusätzlich Mahnspesen an.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1. Die Teamhebammen der Hebammenpraxis sind freiberufliche Hebammen und in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen den Hebammen der Hebammenpraxis Eisenstadt OG (im Weiteren als „Hebammenpraxis“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt. Die AGB gelten für alle Teamhebammen der Hebammenpraxis und ihre Klientinnen.
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Hebammenpraxis und der Klientin kommt nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
2.2. Die Hebammenpraxis ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Hebammenpraxis und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
3.2. Die Leistungserbringung ist grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen in der Hebammenpraxis erfolgt. Am Wohnsitz der Klientin oder im Krankenhaus können ebenfalls Leistungen erbracht werden.
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Hebammenpraxis wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebammenpraxis für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie des Neugeborenen und Säuglings notwendig sind. Die Hebammenpraxis muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung sowie über ansteckende Krankheiten im Haushalt.
4.2. Die Klientin hat der Hebammenpraxis im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und diese Mitwirkungspflicht trifft die Klientin auch bei den darauffolgenden Terminen.
4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Hebammenpraxis allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Hebammenpraxis gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.5. Bei Verhinderung des Hebammenteams der Hebammenpraxis hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
4.6. Die Hebammenpraxis kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der betroffenen Hebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Hebammenpraxis einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 50 pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
6.1. Die Hebammen der Praxis erbringen die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie können sich im Bedarfsfall jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Hebammenpraxis in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht.
6.2. Bei Verhinderung der Hebammenpraxis für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Praxis um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit und keiner Vertretungsmöglichkeit hat die Hebammenpraxis der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt Werden bzw. bei geplanter Abwesenheit spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
8.1. Die von der Hebammenpraxis erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Hebammenpraxis oder der einzelnen Hebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
8.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Hebammenpraxis, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Hebammenpraxis eine Vergütung gemäß Punkt 5.3 .
8.3. Die Kosten der Hebammenleistungen werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht.
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
10.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
10.2. Die Hebammenpraxis ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 5 in Rechnung zu stellen.
11.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
11.2. Die Hebammenpraxis darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Hebammenpraxis nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
11.3. Die Hebammenpraxis ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
11.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Hebammenpraxis für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 7000 Eisenstadt vereinbart.
14.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.
14.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
14.3. Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.
14.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge: